Heimat- und Geschichtsverein Rödelheim e.V.

S a t z u n g

            § 1 Name und Sitz

            Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Rödelheim e.V." *)
            Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main - Rödelheim.

            (Ursprüngliche Fassung: Der Verein führt den Namen
            "Heimat- und Geschichtsverein Rödelheim".
            Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.")

            § 2 Zweck des Vereins

            1) Erforschung der Geschichte Rödelheims
            2) Aufbau eines Archivs zur Geschichte Rödelheims
            3) Mitarbeit bei allen Belangen der Bodendenkmalspflege
            4) Mitarbeit bei der Bewahrung des historisch gewachsenen Orts-
            bildes und der örtlichen Landschaftspflege
            5) Sorge um die Erhaltung denkmalgeschützter und schutzwürdiger
            Bauwerke in Rödelheim
            6) Zusammenarbeit mit
            - dem Landesarchäologen von Hessen
            - dem Museum für Vor- und Frühgeschichte Frankfurt am Main
            - dem Stadtarchiv Frankfurt am Main
            - dem Historischen Museum Frankfurt am Main
            7) Veröffentlichungen zur Rödelheimer Geschichte
            8) Verbindung mit dem Grafenhaus Solms
            9) Bildungsveranstaltungen für Vereinsmitglieder und Bürger

            Der Verein ist selbstlos tätig.
            Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977.
            Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

            § 3 Geschäftsjahr

            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

            § 4 Mitgliedschaft

            1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft
            hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung durch den
            Vorstand wirksam. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.

            2) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Sie sind berechtigt,
            an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

            3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
            Mitgliedsbeitrag zu leisten.

            4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Streichung aus
            der Mitgliederliste oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig
            und muß schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
            Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei
            Jahres-Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder wenn es die Ziele und/oder das Ansehen
            des Vereins gefährdet. Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins
            zuwiderhandelt.
            In allen Fällen von Streichung oder Ausschluß entscheidet der Vorstand mit
            Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied
            unter Angabe einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
            Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über die Streichung oder
            den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
            Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht
            der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem
            Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat
            den Ehrenrat über die Berufung unverzüglich zu informieren. Über die Berufung
            entscheidet der Ehrenrat aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Macht das Mitglied
            von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist,
            so unterwirft es sich damit dem Beschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft
            als beendet gilt.

            § 5 Organe

            Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

            § 6 Mitgliederversammlung

            Jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
            Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
            mit einer Frist von mindestens vier Wochen (ab Datum des Poststempels).

            Beschlüsse der Mitgliederversammlung - auch die Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates -
            werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
            Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

            Über die Wahl des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

            Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Anzahl von erschienenen Mitgliedern beschlußfähig,
            sofern die Einladung fristgerecht erging. Beschlüsse des Vorstandes und der
            Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer
            zu unterzeichnen.

            Jedes Mitglied kann Anträge stellen. Sie sind spätestens vier Tage vor der Versammlung beim
            Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
            die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
            Zur Annahme eines solchen Antrags sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
            erforderlich.

            Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Ehrenrat und zwei Kassenprüfer/-innen.
            Wahl durch Akklamation ist zulässig. Einem Antrag wenigstens eines Mitgliedes auf
            geheime Wahl ist stattzugeben.
            Wiederwahl ist zulässig.

            Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies
            im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der
            Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

            § 7 Vorstand

            Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

            - der/dem Vorsitzenden
            - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
            - der/dem Schatzmeister/in
            - der/dem Schriftführer/in

            Dem Vorstand können zusätzlich bis zu fünf Beisitzer/innen angehören.

            Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
            sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

            Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

            Alle Ämter werden ehrenamtlich wahrgenommen.

            Beschlüsse des Vorstandes, an denen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mitwirken
            müssen, werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
            als abgelehnt.

            Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand
            die Verwirklichung des Vereinszweckes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
            aus dem Amt, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung die Zuwahl zu erfolgen.

            Der Vorstand kann nach Abstimmung mit der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen bilden,
            die bestimmte Aufgaben erfüllen.

            Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

            § 8 Ehrenrat

            Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er erfüllt eine schiedsgerichtliche Funktion.
            Er entscheidet in einem Streit zwischen dem Vorstand und einem Vereinsmitglied.

            § 9 Satzungsänderung

            Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist die Mehrheit von
            drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlußfassungen und
            Satzungsänderungen, die der Gemeinnützigkeit zuwiderlaufen, sind unwirksam.

            § 10 Auflösung

            Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlußfähigkeit
            erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Ist die Versammlung
            nicht beschlußfähig, so ist sie frühestens nach einem Monat zu wiederholen. Für den
            Auflösungsbeschluß bedarf es - unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder -
            der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

            Bei Auflösung des Vereins, bzw. beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
            Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich
            für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

            Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.02.89 errichtet.